Anzahlung & Stornobedingungen

Anzahlung

 

Nach Ihrer Buchung des Appartements wird eine Anzahlung fällig. Diese ist von der Höhe des Gesamtpreises abhängig. Alle Informationen dazu erhalten Sie mit unserer Buchungsbestätigung. Der Restbetrag ist dann vor Anreise ebenfalls per Überweisung zu begleichen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Kreditkarten akzeptieren.

 

Stornobedingungen

 

Im Fall einer Stornierung Ihrer Buchung gelten die Bestimmungen der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen:

  • Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern spesenfrei aufgelöst werden.
  • Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern einseitig aufgelöst werden, wobei in diesem Fall jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für 3 Tage zu leisten ist.
  • Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht und ist auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, kann der Beherberger vom Vertrag zurücktreten. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Gast eine Anzahlung geleistet hat. In diesem Fall bleiben die Räume bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages reserviert.
  • Der Gast hat auch im Falle einer Nichtinanspruchnahme der vom Beherberger bereitgestellten Leistungen das Entgelt zu zahlen. Es trifft den Unternehmer jedoch die Obliegenheit, sich um anderweitige Vermietung zu kümmern. Von dem vom Gast zu leistenden Entgelt wird ein Betrag in Abzug gebracht, den sich der Beherberger infolge der Nichtinanspruchnahme erspart hat. Die ÖHVB sehen folgende Prozentsätze hinsichtlich der Einsparungen vor:
       * 20 % des Zimmerpreises sowie
       * 30 % des Verpflegungspreises.
    Diese sind vom vereinbarten Entgelt in Abzug zu bringen.
  • Auch für den Fall einer vorzeitigen Abreise des Gastes sehen die ÖHVB vor, dass der volle vereinbarte Preis verlangt werden kann. Auch hier besteht jedoch die Obliegenheit des Beherbergungsunternehmens, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht mehr benützten Räume zu bemühen. Es sind hier ebenfalls die Einsparungen, die der Unternehmer durch die Nichtbenützung erlangt, in Abzug zu bringen, wobei von den oben genannten Prozentsätzen auszugehen ist.